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Stadt Nürnberg
Gesundheitsamt
Burgstraße 4,
Zi. 214
90403 Nürnberg  

Telefon : 0911-231-2295/-3189
FAX : 0911-231-3847
E-Mail : elisabeth.hable@stadt.nuernberg.de, doris.kugler@stadt.nuernberg.de  
schriftliche (28 Fragen multiple-choice) und mündliche Überprüfung   Jeweils 3. Mittwoch im März (Anmeldeschluss 31. Dezember) und 2.Mittwoch im Oktober (Anmeldeschluss 30. Juni).  Antrag, Führungszeugnis; Lebenslauf mit Lichtbild; Personalausweiskopie; Erklärung, dass kein Strafverfahren läuft; Schulzeugnis (mind. Hauptschulabschluss); ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate)  

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Auszüge aus dem Merkblatt:

Die Prüfung:

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und ggf. mündlichen Teil. Das Bestehen des schriftlichen Teils ist Voraussetzung für die weitere Prüfungsteilnahme. Die schriftliche Überprüfung umfaßt 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren, die in 55 Minuten zu bearbeiten sind. Die mündliche Überprüfung wird vor einem Dreier-Gremium stattfinden und 20 Minuten dauern.

Prüfungstermine sind jeweils der 3. Mittwoch im März, sowie der 2. Mittwoch im Oktober. Anmeldeschluss für die Überprüfung im März: 31. Dezember des Vorjahres.
Anmeldeschluss für die Überprüfung im Oktober: 30. Juni des laufenden Jahres.

Sofern sich nicht bereits aus den eingereichten Unterlagen Ablehnungsgründe ergeben, wird spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Ladung ergehen.
Sollte es hinsichtlich des Prüfungsraums zu Kapazitätsproblemen kommen, hat die frühere Anmeldung Vorrang vor der späteren.

Inhalt der Überprüfung:


Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 2395) wird sich die Überprüfung nicht auf "allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde" erstrecken.

Die Antragsteilenden müssen vielmehr, "um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im pschotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen" sowie "auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild" nachweisen "und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln."

In der Überprüfung haben die Antragstellenden darzutun, ob sie insbesondere in der Lage sind, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, als solche zu erkennen und von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich.

Weitere Informationen zum Thema "Heilkundliche Psychotherapie" finden Sie auch auf den Internetseiten www.gesundheit.nuernberg.de/zulassungen/heil_psychotherapie.html



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