Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen
eingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie
Der Antrag auf Zulassung zum/zur Heilpraktiker/-in ist beim Ordnungsamt der für Sie zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung zu stellen. Diese leitet für Sie den Antrag zur landesweit zuständigen Überprüfungsbehörde, der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Abteilung Gesundheitswesen, weiter. Diese ist auch Ansprechpartner für alle Fragen zur Durchführung der Überprüfungen (z.B. Terminvergabe).
Antragsteller, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen und nicht die Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz erlangen können, können die auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz beantragen.
Die eingeschränkte Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gliedert sich -ananlog der uneingeschränkten Überprüfungen - gem. § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 in Verbindung mit der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DV) vom 18.02.1939, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie der 2. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (2. DV) vom 03.07.1941 in einen schriftlichen und einen mündlich/praktischen Teil. In beiden Teilen müssen ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Überprüfung erfolgt nach diesen Hinweisen in der zum Zeitpunkt der Überprüfung gültigen Fassung.
Gegenstand der Überprüfung sind folgende Themen:
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Der schriftliche Teil umfaßt 28 Fragen nach einem Antwortauswahlverfahren (multiple choice), wobei mindestens 21 Fragen (=75 %) richtig beantwortet werden müssen. Für die Bearbeitung sind 55 Minuten vorgesehen.
Im mündlich/praktischen Teil sind die von dem/der Amtsarzt/ärztin oder seinem/ihrem Vertreter bzw. Vertreterin und ein oder zwei Beisitzern/innen gestellten Fragen in freier Form zu beantworten sowie am Ende der Überprüfung eine praktische Aufgabe in Form eines Fallbeispiels (Diagnosenstellung und Therapievorschlag) zu bearbeiten. Die mündlich/praktische Übung dauert ca. 60 Minuten.
Der schriftliche Teil erfolgt grundsätzlich vor dem mündlich/praktischen Teil. Zu beiden Teilen ergeht eine separate Benachrichtigung.
Zu jeder Überprüfung ist neben der Benachrichtigung der gültige Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Eine Benachrichtigung zum mündlich/praktischen Teil erfolgt nur, wenn aufgrund des Ergebnisses des schriftlichen Teiles keine Bedenken gegen die Erlaubniserteilung bestehen. Sofern auch nach dem mündlich/praktischen Teil keine Bedenken gegen eine Erlaubniserteilung bestehen, so leitet die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Unterlagen mit einer entsprechenden Stellungnahme dem zuständigen Ordnungsamt zur Erlaubniserteilung zu.
Ergeben sich aus dem schriftlichen Teil Bedenken gegen die Erlaubniserteilung, so erfolgt keine Benachrichtigung zum mündlich/praktischen Teil der Überprüfung. In diesem Fall bzw. wenn sich im mündlich/praktischen Teil Bedenken gegen die Erlaubniserteilung ergeben, werden die Antragsunterlagen dem zuständigen Ordnungsamt mit einer entsprechenden Benachrichtigung zurück gesandt. In beiden Fällen ist das Überprüfungsverfahren damit abgeschlossen.
Wird die Ausübung des Heilpraktikerberufes trotz der geäusserten Bedenken weiterhin angestrebt, so ist ein neuer Antrag über das für Sie zuständige Ordnungsamt zu stellen. In diesem Fall ist eine erneute schriftliche und mündlich/praktische Überprüfung entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Auch die Prüfungsgebühr ist erneut zu entrichten.
Die schriftlichen Überprüfungen finden jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die mündlich/praktischen Überprüfungen werden im Anschluss daran terminiert. Beide Teile der Überprüfung (schriftl. u. mündlich/praktisch) sind zusammenhängend zu absolvieren. Die Anmeldefristen sind jeweils der 31. Dez. für die Frühjahrs- und der 30. Juni für die Herbstüberprüfung.
Es werden immer nur Anmeldungen für die jeweils nächste Überprüfung entgegengenommen. Die vollständigen Unterlagen müssen dem Amt für Gesundheitswesen am 30. Juni bzw. 31. Dez. vorliegen.
Die Überprüfung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Überprüfungsgebühr in Höhe von 204,52 EUR (ab Juli 2002: 306,78 EUR) innerhalb des in der Ladung zum schriftlichen Teil der Überprüfung angegebenen Zeitraumes bezahlt wird. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Terminabsagen, unentschuldigtes Fernbleiben sowie die Zurücknahme des Antrags gebührenpflichtig sind.
Ansprechpartner/innen:
Herr Dr. Hoffmann (Tel. 0 61 31 / 6 93 33 - 42 00)
Frau Sterk (Tel. 0 61 31 / 6 93 33 - 42 29)
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